Dialog Versicherung – Dread Disease

Die Schwere Krank­hei­ten Ver­si­che­rung der Dia­log Ver­si­che­rung wird als Zusatz­op­tion Dread Dise­ase im Rah­men einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ange­bo­ten. Wird eine der ver­si­cher­ten Krank­hei­ten dia­gnos­ti­ziert, bezahlt die Dia­log DD sechs Monate lang die in der BU Ver­si­che­rung ver­ein­barte Berufsunfähigkeitsrente.

Sollte sich nach dem Ablauf des Leis­tungs­zeit­rau­mes her­aus­stel­len, dass eine tat­säch­li­che Berufs­un­fä­hig­keit vor­liegt, wer­den die Dread Dise­ase Ren­ten­zah­lun­gen von den nor­ma­len BU-Leis­tun­gen ersetzt. Die Dread Dise­ase Rente wird unab­hän­gig davon aus­ge­zahlt, ob es zu einer Berufs­un­fä­hig­keit kommt oder ob der Ver­si­che­rungs­neh­mer noch inner­halb der sechs Monate wie­der gesund wird.

Für wen eignet sich die Dialog Dread Disease Versicherung?

Die Dread Dise­ase Ver­si­che­rung wird nur als Zusatz­op­tion im Rah­men einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung der Dia­log ange­bo­ten. Daher eig­net sie sich aus­schließ­lich für Kun­den der Dia­log mit einer ent­spre­chen­den Police bzw. für alle, die eine eben sol­che abschlie­ßen möchten.

Als Zusatz­op­tion eig­net sie sich für alle, die im Falle einer schwe­ren Krank­heit schnelle Hilfe benö­ti­gen und nicht war­ten kön­nen oder wol­len, bis die Berufs­un­fä­hig­keit aner­kannt wird.

Leistungen der Dialog Dread Disease Versicherung

Die Leis­tun­gen der Zusatz­op­tion Dread Dise­ase sind mit denen der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung iden­tisch. Sobald eine ent­spre­chende Krank­heit dia­gnos­ti­ziert wurde, zahlt die Dia­log sechs Monate lang die ver­ein­barte Berufs­un­fä­hig­keits­rente aus. Eine geson­derte Gesund­heits­prü­fung ist für die Zah­lung nicht erforderlich.

Nach Ablauf der sechs Monate fin­det eine Gesund­heits­prü­fung statt, in der fest­ge­stellt wird, ob eine tat­säch­li­che Berufs­un­fä­hig­keit vor­liegt. Ist das der Fall, erhält der Ver­si­che­rungs­neh­mer die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen der BU. Sollte die schwere Erkran­kung nicht zur Berufs­un­fä­hig­keit geführt haben, muss der Ver­si­che­rungs­neh­mer die erhal­te­nen Leis­tun­gen nicht zurückzahlen.

Stirbt der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der sechs­mo­na­ti­gen Aus­zah­lungs­phase, erlischt der Anspruch auf wei­tere Zah­lun­gen aus der Zusatz­op­tion, ebenso, wenn die Leis­tun­gen ein­mal bean­sprucht wur­den. Sollte der Ver­si­che­rungs­neh­mer also gene­sen und zu einem spä­te­ren Zeit­punkt erneut schwer erkran­ken, erhält er keine Leis­tun­gen aus der Option, wenn er diese schon bei der ers­ten Erkran­kung in Anspruch genom­men hat.

Folgende schwere Krankheiten sind versichert:

  • Krebs (mali­gne Tumore) inklu­sive Leuk­ämie und Lym­phome, jedoch nicht in Gegen­wart einer HIV-Infek­tion und Krebs mit rela­tiv hohen Heilungschancen
  • Koro­nare Bypassoperation
  • Herz­in­farkt (Myo­kard­in­farkt)
  • Nie­ren­in­suf­fi­zi­enz (Nie­ren­ver­sa­gen)
  • Schlag­an­fall (Gehirn­schlag, Apoplexie)
  • Mul­ti­ple Sklerose

Den offi­zi­el­len Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen des Anbie­ters sind kon­krete Ein­zel­hei­ten zu ent­neh­men, wie die Krank­hei­ten defi­niert sind bzw. wel­che Sym­ptome vor­han­den und dia­gnos­ti­ziert wer­den müs­sen, damit die Leis­tun­gen erbracht wer­den. Die Ver­si­che­rung von Herz­in­farkt schließt bei­spiels­weise den soge­nann­ten stum­men Herz­in­farkt nicht ein.

Wei­tere Dread Dise­ase Ver­si­che­run­gen im Vergleich: