Zurich - Krankheits-Schutzbrief

Inhalts­ver­zeich­nis

Der Krank­heits-Schutz­brief ist die Dread Dise­ase Ver­si­che­rung der Zurich. Die schwere Krank­hei­ten Ver­si­che­rung ver­si­chert neben schwe­ren Erkran­kun­gen auch wich­tige geis­tige und kör­per­li­che Fähig­kei­ten. Im Falle einer schwe­ren Erkran­kung leis­tet die Zurich eine Ein­mal­zah­lung in ver­ein­bar­ter Höhe. Das Geld steht zur freien Ver­fü­gung und kann zum Bei­spiel für teu­rere Behand­lungs­me­tho­den, beson­dere Medi­ka­mente oder häus­li­che Umbau­maß­nah­men ver­wen­det werden.

Für wen eignet sich der Zurich Krankheits-Schutzbrief?

Der Zurich Krank­heits-Schutz­brief eig­net sich für jeden, der sich für den Fall einer schwe­ren Erkran­kung oder eines schlim­men Unfalls zumin­dest finan­zi­ell absi­chern möchte. Die not­wen­di­gen Behand­lun­gen über­nimmt in der Regel die Kran­ken­ver­si­che­rung, nicht jedoch die beglei­ten­den finan­zi­el­len Schä­den wie Ver­dienst­aus­fall oder den bar­rie­re­freien Umbau der eige­nen Wohnung.

Die Dread Dise­ase Ver­si­che­rung der Zurich ist auch für Fami­lien gut geeig­net. Kin­der des Ver­si­che­rungs­neh­mers sind vom 30. Lebens­tag bis zum 18. Geburts­tag kos­ten­frei mit­ver­si­chert. Zudem erhal­ten die Ange­hö­ri­gen eine bestimmte Summe aus­ge­zahlt, sollte der Ver­si­che­rungs­neh­mer versterben.

Zurich Krankheits-Schutzbrief: Allgemeine Leistungen

Im Falle einer schwe­ren Erkran­kung wird eine fest­ge­legte Summe als Ein­mal­zah­lung aus­ge­zahlt. Je nach schwe­rer Erkran­kung wird ent­we­der die volle Summe oder eine Teil­leis­tung erbracht. Im Todes­fall wird im Basis­ta­rif im Todes­fall eine Summe von 5.000 Euro an die Hin­ter­blie­be­nen ausgezahlt.

In der Tarif­va­ri­ante Erwei­ter­ter Krank­heits-Schutz­brief wird eine ver­ein­barte Todes­fall­summe aus­ge­zahlt. Zudem wird die Todes­fall­summe als vor­ge­zo­gene Leis­tung aus­ge­zahlt, wenn die Lebens­er­war­tung des Ver­si­che­rungs­neh­mers auf­grund sei­ner schwe­ren Erkran­kung unter 12 Mona­ten liegt.

Kin­der sind vom 30. Lebens­tag bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res kos­ten­frei mit­ver­si­chert. Dies betrifft nicht nur das eigene Kind, son­dern auch mit im Haus­halt lebende Stief­kin­der. Sollte das Kind an sei­nem 18. Geburts­tag in einer Aus­bil­dung befin­den (Schule, Hoch­schule, Berufs­aus­bil­dung), endet der Mit­ver­si­cher­ten­schutz mit Ende der Aus­bil­dung bzw. am 20. Geburtstag.

Der Ver­si­che­rungs­schutz der Dread Dise­ase Ver­si­che­rung der Zurich ist fle­xi­bel und indi­vi­du­ell anpass­bar. So kann man zum Bei­spiel zwi­schen drei Absi­che­rungs­va­ri­an­ten wäh­len. Vari­ante „Ein­zel­le­ben“ ver­si­chert eine Per­son, wäh­rend „Ver­bun­dene Leben“ zwei Per­so­nen mit einer Ver­si­che­rungs­summe versichert.

Das bedeu­tet, dass die volle Summe nur ein­mal aus­ge­zahlt wird, unab­hän­gig davon, wel­che der ver­si­cher­ten Per­so­nen erkrankt. Teil­leis­tun­gen hin­ge­gen wer­den für beide ver­si­cherte Per­so­nen erbracht, bis die Gesamt­summe der Teil­leis­tung die ver­ein­barte Ver­si­che­rungs­summe erreicht hat. Die Absi­che­rungs­va­ri­ante „DUAL“ ver­si­chert zwei Per­so­nen mit zwei Ver­si­che­rungs­sum­men. Hier­bei han­delt es sich prak­tisch um zwei Ver­träge, für die auch indi­vi­du­elle Ver­si­che­rungs­sum­men fest­ge­legt wer­den können.

Anhang A: Anspruch auf vollständige Versicherungsleistung

Anhang A der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ent­hält eine Liste von schwe­ren Erkran­kun­gen, Ope­ra­tio­nen und medi­zi­nisch not­wen­di­ger Maß­nah­men, bei denen die Ein­mal­zah­lung in vol­ler Höhe geleis­tet wird.

Er ent­hält außer­dem die genauen Defi­ni­tio­nen der Kri­te­rien, die zur Aner­ken­nung der Erkran­kung erfüllt sein müs­sen sowie Aus­schlüsse vom Ver­si­che­rungs­schutz. So sind zum Bei­spiel Tumor­er­kran­kun­gen, die keine Meta­sta­sen gebil­det haben und nicht das Lymph­sys­tem befal­len von dem Ver­si­che­rungs­schutz für Krebs­er­kran­kun­gen ausgenommen.

Anspruch auf voll­stän­dige Ver­si­che­rungs­leis­tung besteht bei fol­gen­den Erkrankungen:

  • Alz­hei­mer Krank­heit und sons­tige prä­se­nile Demenz mit der Folge dau­er­haf­ter Symptome
  • Aplas­ti­sche Anämie ab einem bestimm­ten Schweregrad
  • Asbes­tose
  • Bak­te­ri­elle Menin­gi­tis (Hirn­haut­ent­zün­dung) mit der Folge dau­er­haf­ter Symptome
  • Benig­ner (gut­ar­ti­ger) Gehirn­tu­mor mit der Folge blei­ben­der kli­ni­scher Symptome
  • Benig­ner (gut­ar­ti­ger) Rücken­mark­stu­mor mit der Folge blei­ben­der kli­ni­scher Sym­ptome oder dem Erfor­der­nis einer Operation
  • Blind­heit auf Dauer und irreversibel
  • Chro­nisch restrik­tive Lungenerkrankung
  • Chro­ni­sche rheu­ma­to­ide Arthri­tis ab einem bestimm­ten Schweregrad
  • Creutz­feld-Jakob-Krank­heit (CJK) mit der Folge dau­er­haf­ter Symptome
  • Enze­pha­li­tis (Gehirn­ent­zün­dung) mit der Folge dau­er­haf­ter Symptome
  • Erkran­kun­gen und Schä­di­gun­gen des zen­tra­len Nervensystems
  • Ersatz oder Kor­rek­tur einer Herz­klappe mit ope­ra­ti­ver Durch­tren­nung des Brustbeins
  • Herz­in­farkt ab einem bestimm­ten Schweregrad
  • Herz­still­stand in Ver­bin­dung mit der Implan­ta­tion eines Defibrillators
  • HIV-Infek­tion bei Anste­ckung durch eine Blut­trans­fu­sion, einen kör­per­li­chen Über­griff oder bei der Arbeit inner­halb vor­ge­ge­be­ner Länder
  • Implan­ta­tion einer Aortenprothese
  • Inten­siv­be­hand­lung, mit mecha­ni­scher Beatmung über zehn auf­ein­an­der fol­gende Tage
  • Kar­dio­myo­pa­thie (Erkran­kung des Herz­mus­kels) ab einem bestimm­ten Schwe­re­grad und mit der Folge blei­ben­der kli­ni­scher Symptome
  • Koma mit der Folge dau­er­haf­ter Symptome
  • Koro­nare Bypass-Operation
  • Krebs ab einem bestimm­ten Schweregrad
  • Läh­mung
  • Leber­ver­sa­gen
  • Moto­neu­ron-Krank­heit mit der Folge dau­er­haf­ter Symptome
  • Mul­ti­ple Skle­rose (Ence­pha­lo­mye­li­tis disseminata)
  • Mul­ti­sys­te­m­atro­phie mit der Folge dau­er­haf­ter Symptome
  • Nie­ren­ver­sa­gen mit nach­fol­gen­der Dialysepflicht
  • Ope­ra­tion der Pul­mo­n­al­arte­rie mit ope­ra­ti­ver Durch­tren­nung des Brustbeins
  • Ope­ra­tion zur Kor­rek­tur eines Herz­feh­lers mit ope­ra­ti­ver Durch­tren­nung des Brustbeins
  • Par­kin­son Krank­heit mit der Folge dau­er­haf­ter Symptome
  • Pneu­mek­to­mie (Ent­fer­nung eines gan­zen Lungenflügels)
  • Polio­mye­li­tis (Kin­der­läh­mung)
  • Poly­trauma infolge eines schwe­ren Unfalls
  • Pri­märe pul­mo­n­al­arte­ri­elle Hypertonie
  • Pro­gres­sive supra­nu­kleäre Blick­pa­rese mit der Folge dau­er­haf­ter Symptome
  • Schlag­an­fall mit der Folge blei­ben­der kli­ni­scher Symptome
  • Schwer­hö­rig­keit auf Dauer und irreversibel
  • Sys­te­mi­scher Lupus Ery­the­ma­to­des (SLE)
  • Trans­plan­ta­tion von Kno­chen­mark sowie gro­ßer Organe
  • Trau­ma­ti­sche Kopf­ver­let­zung mit der Folge dau­er­haf­ter Symptome
  • Ver­bren­nun­gen drit­ten Gra­des ab einem bestimm­ten Schweregrad
  • Ver­lust der selbst­stän­di­gen Lebensführung
  • Ver­lust der Spra­che auf Dauer und irreversibel
  • Ver­lust von Hän­den oder Füßen mit dau­er­haf­ter Abtrennung

Anhang B: Anspruch auf Teilleistung

In Anhang B der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen sind die Krank­hei­ten, und medi­zi­ni­schen Maß­nah­men benannt, bei denen Anspruch auf Teil­leis­tung besteht. In die­sem Abschnitt ist außer­dem defi­niert, wel­che Bedin­gun­gen erfüllt sein müs­sen, damit die Teil­leis­tun­gen aus­ge­zahlt wer­den. Glei­ches gilt für Leistungsausschlüsse.

Anspruch auf Teil­leis­tung besteht bei fol­gen­den schwe­ren Erkrankungen:

  • Angio­plas­tie am Herzen
  • Car­ci­noma in situ des Öso­pha­gus (Spei­se­röhre), behan­delt mit Operation
  • Chro­ni­sche Pan­krea­ti­tis (Bauch­spei­chel­drü­sen­ent­zün­dung)
  • Coli­tis ulce­rosa mit tota­ler Kolek­to­mie behandelt
  • Duk­ta­les Car­ci­noma in situ der Brust, behan­delt mit Operation
  • Ein­fa­che Lobek­to­mie – Ent­fer­nung eines kom­plet­ten Lap­pens einer Lunge
  • Hirn­abs­zess mit­tels Kra­nio­to­mie drainiert
  • Intra­kra­ni­elles Aneurysma
  • Karo­tiss­tenose behan­delt mit End­ar­te­rek­to­mie oder Angioplastie
  • Läh­mung einer Glied­maße – voll­stän­dig und irreversibel
  • Mul­ti­ple Skle­rose (Ence­pha­lo­mye­li­tis disseminata)
  • Nied­rig-mali­gnes Pro­sta­ta­kar­zi­nom ab einem bestimm­ten Schwe­re­grad ver­bun­den mit spe­zi­el­ler Behandlung
  • Ope­ra­tive Ent­fer­nung eines Auges
  • Schwe­rer Mor­bus Crohn mit anhal­ten­den Sym­pto­men und ohne Anspre­chen auf ope­ra­tive Darmresektion
  • Signi­fi­kante Ein­schrän­kung des Seh­ver­mö­gens auf Dauer und irreversibel
  • Sons­tige nied­rig-mali­gne Tumorerkrankungen
  • Syrin­go­mye­lie oder Syrin­go­bul­bie ab einem bestimm­ten Schweregrad
  • Trans­ka­the­ter-Aor­ten­klap­pen­im­plan­ta­tion (TAVI)
  • Ver­bren­nun­gen drit­ten Gra­des ab einem bestimm­ten Schweregrad
  • Ver­lust einer Gliedmaße
  • Zere­brale arte­rio­ve­nöse Mal­de­for­ma­tion – behan­delt mit­tels Kra­nio­to­mie oder endo­vas­ku­läre Reparatur

Die genauen Defi­ni­tio­nen der ein­zel­nen Erkran­kun­gen bzw. der Aus­prä­gung, die einen Leis­tungs­fall aus­lö­sen, sind den offi­zi­el­len Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen der Zurich zu entnehmen.

Zusatzoptionen

Die Dread Dise­ase Ver­si­che­rung Zurich Krank­heits-Schutz­brief kann um vier Zusatz­op­tio­nen erwei­tert wer­den. Eine davon ist die Option „Bei­trags­be­frei­ung bei mehr als drei­mo­na­ti­ger unun­ter­bro­che­ner Arbeits­un­fä­hig­keit“. Mit die­ser Option erlässt die Ver­si­che­rung dem Ver­si­che­rungs­neh­mer die Bei­träge ab dem 4. Monat offi­zi­el­ler Arbeits­un­fä­hig­keit bis zu dem Zeit­punkt, an dem die Arbeits­un­fä­hig­keit endet. Grund­be­din­gung ist, dass die Arbeits­un­fä­hig­keit drei Monate lang ohne Unter­bre­chung bestan­den haben muss.

Die Zusatz­op­tion „Ein­mal­leis­tung bei voll­stän­di­ger und dau­er­haf­ter Erwerbs­un­fä­hig­keit“ bewirkt, dass die Ver­si­che­rungs­summe auch dann aus­ge­zahlt wird, wenn voll­stän­dige und dau­er­hafte Erwerbs­un­fä­hig­keit fest­ge­stellt wird. Der Ver­si­che­rungs­schutz wird um die Erwerbs­un­fä­hig­keit erwei­tert. Eine zusätz­li­che Ein­mal­zah­lung gibt es nicht. Wer auf­grund einer schwe­ren Erkran­kung erwerbs­un­fä­hig wird, erhält nur eine Zah­lung, wenn bereits die schwere Erkran­kung zur Aus­zah­lung der voll­stän­di­gen Ver­si­che­rungs­summe geführt hat. Auf­grund der Erwerbs­un­fä­hig­keit wird keine zweite Zah­lung geleistet.

Eine wei­tere Zusatz­op­tion ist die „Dyna­mikan­pas­sung“. Hier­mit erhö­hen sich die Bei­träge jähr­lich um fünf Pro­zent der Bei­träge des Vor­jah­res. Im Gegen­zug wird die ver­ein­barte Ver­si­che­rungs­summe um drei Pro­zent der Summe des Vor­jah­res erhöht. Die Dyna­mikan­pas­sung gilt nicht für kos­ten­frei mit­ver­si­cherte Kin­der. Auf Wunsch kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Dyna­mikan­pas­sung jeder­zeit beenden.

Die vierte Zusatz­op­tion ist die „Ver­trags­ver­län­ge­rung ohne erneute Gesund­heits­prü­fung“. Die Option ermög­licht es dem Ver­si­che­rungs­neh­mer, den Ver­si­che­rungs­ver­trag inner­halb der letz­ten drei Monate der Ver­trags­lauf­zeit ein­ma­lig zu ver­län­gern. Eine Gesund­heits­prü­fung fin­det dabei nicht statt. Bei der Ver­trags­ver­län­ge­rung wird der Ver­si­che­rungs­ver­trag an die zu die­sem Zeit­punkt gül­ti­gen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen angepasst.

Wei­tere Dread Dise­ase Ver­si­che­run­gen im Vergleich: