LV 1871 - Golden IV

Inhalts­ver­zeich­nis

Die LV 1871 bie­tet die funk­tio­nelle Inva­li­den­ver­si­che­rung „Gol­den IV“ an. Sie ist gedacht als eine Alter­na­tive zur Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU). Ver­si­che­rungs­schutz und Leis­tungs­um­fang sind von ihrer Art her kaum von einer klas­si­schen Dread Dise­ase bzw. schwere Krank­hei­ten Ver­si­che­rung zu unter­schei­den, sodass Gol­den IV durch­aus als die Dread Dise­ase Ver­si­che­rung der LV 1871 bezeich­net wer­den kann.

Je nach Art der Erkran­kung leis­tet die LV 1871 eine Ein­mal­zah­lung, monat­li­che Ren­ten­zah­lun­gen oder bei­des zusam­men. Der Leis­tungs­um­fang der Dread Dise­ase Ver­si­che­rung Gol­den IV kann durch meh­rere Zusatz­op­tio­nen erwei­tert wer­den. Ver­si­chert sind diverse schwere Krank­hei­ten, Inva­li­di­tät nach einem Unfall, Ver­lust defi­nier­ter Grund­fä­hig­kei­ten sowie der Ein­tritt von Pfle­ge­be­dürf­tig­keit oder einer Krebserkrankung.

Für wen eignet sich Golden IV?

Gol­den IV ist eine Alter­na­tive zur Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. Daher eig­net sie sich für jeden, der keine BU abschlie­ßen kann oder möchte. Auch für Per­so­nen, die keine Unfall­ver­si­che­rung haben oder denen der gebo­tene Ver­si­che­rungs­schutz nicht ausreicht.

Die Dread Dise­ase Ver­si­che­rung eig­net sich gene­rell für Per­so­nen, die sich und ihre Ange­hö­ri­gen finan­zi­ell abge­si­chert wis­sen wol­len, sollte eine schwere Krank­heit ein­tre­ten oder ein schlim­mer Unfall gesche­hen. Mit der Dread Dise­ase Ver­si­che­rung fängt man die wirt­schaft­li­chen Fol­gen eines sol­chen Vor­falls ab.

Die zusätz­li­che Rente kom­pen­siert den Ver­dienst­aus­fall und die Ein­mal­zah­lung ermög­licht es den Ver­si­che­rungs­neh­mer, den even­tu­ell nöti­gen bar­rie­re­freien Umbau der eige­nen Woh­nung zu bezah­len oder neue The­ra­pie­me­tho­den zu finan­zie­ren, deren Kos­ten die Kran­ken­ver­si­che­rung nicht übernimmt.

Allgemeine Leistungen der LV 1871 Golden IV

Die schwere Krank­hei­ten Ver­si­che­rung der LV 1871 besteht aus fünf Leis­tungs­bau­stei­nen. Im Leis­tungs­fall wird eine ein­ma­lige Kapi­tal­so­fort­leis­tung aus­ge­zahlt. In der Tarif­va­ri­ante „Klas­sik“ beträgt die Höhe der Ein­mal­zah­lung 6 Monats­ren­ten. In der Tarif­va­ri­ante „Exklu­siv“ wird ein­ma­lig die ver­ein­barte Jah­res­rente geleis­tet. Die Sofort­zah­lung wird ein­mal pro Leis­tungs­bau­stein geleistet.

Wer zum Bei­spiel eine Kapi­tal­so­fort­leis­tung aus dem Leis­tungs­bau­stein 3 erhal­ten hat, bekommt sie kein zwei­tes Mal aus­ge­zahlt, wenn ein wei­te­rer Leis­tungs­fall aus Leis­tungs­bau­stein 3 ein­tritt. Tritt hin­ge­gen ein Leis­tungs­fall aus Leis­tungs­bau­stein 2 ein, würde eine wei­tere Ein­mal­zah­lung erbracht wer­den. Die Ein­mal­zah­lung wird geleis­tet, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer nach der Dia­gnose bzw. dem Unfall noch 28 Tage lang überlebt.

Auf die Ren­ten­leis­tun­gen haben diese Zah­lun­gen kei­nen Ein­fluss. Die Rente wird aus­ge­zahlt, sobald ein ent­spre­chen­der Leis­tungs­an­spruch durch einen Vor­fall eines belie­bi­gen Leis­tungs­bau­steins besteht.

Gipsgeld, Heilungshilfe & Bergungskosten

Die schwere Krank­hei­ten Ver­si­che­rung der LV 1871 zahlt im Falle von Ver­let­zun­gen infolge eines Unfalls ein soge­nann­tes Gips­geld bzw. eine Hei­lungs­hilfe. Damit ist eine Ein­mal­zah­lung gemeint, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer im Ver­let­zungs­fall erhält. Die Höhe der Ein­mal­zah­lun­gen ist abhän­gig von der ver­ein­bar­ten Deckungsvariante.

Ver­let­zun­gen schlie­ßen auch alle Arten von Kno­chen­brü­chen ein. Die Frak­tur muss voll­stän­dig sein, Kno­chen­ab­sche­run­gen fal­len bei­spiels­weise nicht unter den Begriff des Kno­chen­bruchs im Sinne eines Leis­tungs­fal­les. Glei­ches gilt für Band- und Seh­nen­rup­tu­ren. Bän­der- und Seh­nen­teil­risse sind daher vom Ver­si­che­rungs­schutz ausgenommen.

Eben­falls ver­si­chert sind Ber­gungs­kos­ten bis zur Höhe von 10.000 Euro pro Unfall.

Leistungen der einzelnen Leistungsbausteine

Leistungsbaustein 1: Dauerhafte Invalidität nach einem Unfall

Um Leis­tun­gen aus Leis­tungs­bau­stein 1 zu erhal­ten, muss infolge eines Unfalls eine dau­er­hafte Beein­träch­ti­gung der kör­per­li­chen oder geis­ti­gen Leis­tungs­fä­hig­keit sowie ein Inva­li­di­täts­grad von min­des­tens 50 Pro­zent vor­lie­gen. Fest­ge­legt wird der Inva­li­di­täts­grad anhand fol­gen­der Tabelle. Auf­ge­lis­tet sind die Werte für voll­stän­dige Funk­ti­ons­un­fä­hig­keit oder Ver­lust der Kör­per­teile bzw. Sinnesorgane:

Kör­per­teil / Sinnesorgan Inva­li­di­tät
Arm 75 %
Arm bin ober­halb des Ellenbogengelenks 75 %
Arm unter­halb des Ellenbogengelenks 75 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 75 %
Bein über der Mitte des Oberschenkels 75 %
Hand 75 %
Auge 60 %
Bein bis unter­halb des Knies 60 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 60 %
Fuß 50 %
Stimme 50 %
Gehör auf einem Ohr 40 %
Dau­men 25 %
Geruchs­sinn 15 %
Zei­ge­fin­ger 15 %
Ande­rer Finger 10 %
Geschmacks­sinn 10 %
Große Zehe 8 %
Andere Zehe 5 %

Leistungsbaustein 2: Vorliegen bestimmter Krankheiten und Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe

Die Leis­tun­gen des Leis­tungs­bau­steins 2 sind in zwei Kate­go­rien ein­ge­teilt. Eine davon ist die Beein­träch­ti­gungs­art A. Sie ent­hält drei schwere Erkran­kun­gen: Herz­in­farkt, Schlag­an­fall und Nie­ren­er­kran­kung. Im Falle einer Erkran­kung wird eine Kapi­tal­so­fort­leis­tung ausgezahlt.

Erkran­kun­gen der Beein­träch­ti­gungs­art B füh­ren zur Leis­tungs­er­brin­gung, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer dadurch einen Inva­li­di­täts­grad von min­des­tens 50 Pro­zent bekommt. Im Leis­tungs­fall wird sowohl eine Ein­mal­zah­lung als auch die monat­li­che Rente aus­ge­zahlt. Die Kate­go­rie Beein­träch­ti­gungs­grad B ent­hält fol­gende schwe­ren Erkrankungen:

  • Erkran­kun­gen des Gehirns und des zen­tra­len Nervensystems
  • Psy­chi­sche Stö­run­gen oder Geisteskrankheiten
  • Herz­in­farkt und andere Herzerkrankungen
  • Nie­ren­er­kran­kun­gen
  • Lun­gen­er­kran­kun­gen
  • Leber­er­kran­kun­gen

Leistungsbaustein 3: Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten

Im Leis­tungs­bau­stein 3 ist der Ver­lust ein­zel­ner Grund­fä­hig­kei­ten ver­si­chert. Der Leis­tungs­fall tritt ein, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer min­des­tens 75 Punkte auf der Bewer­tungs­skala der Ver­si­che­rung erreicht. Ab 75 Punk­ten wird eine Sofort­ka­pi­tal­leis­tung aus­ge­zahlt. Ab 100 Punk­ten gibt es zusätz­lich noch die monat­li­che Rente.

Ein Wert von 100 Punk­ten ent­spricht dabei einem Inva­li­di­täts­grad von min­des­tens 50 Pro­zent. Die Grund­fä­hig­kei­ten sind in zwei Kate­go­rien unter­teilt. Kate­go­rie A ent­hält fol­gende Grundfähigkeiten:

  • Hören
  • Ori­en­tie­rung
  • Sehen
  • Spre­chen

Alle Grund­fä­hig­kei­ten der Kate­go­rie A wer­den mit 100 Punk­ten bewer­tet. Ver­liert der Ver­si­che­rungs­neh­mer eine die­ser Grund­fä­hig­kei­ten auf­grund eines Unfalls oder einer Erkran­kung dau­er­haft, wer­den eine Ein­mal­zah­lung sowie die monat­li­che Rente geleistet.

Die Grund­fä­hig­kei­ten der Kate­go­rie B wer­den auf der Bewer­tungs­skala fol­gen­der­ma­ßen bewertet:

Grund­fä­hig­keit Punkte
Gehen 30
Ste­hen 30
Knien und Bücken 30
Beu­gen 30
Auto fah­ren 30
Hand­funk­tio­nen 25
Heben und Tragen 25
Arme bewe­gen 25
Sit­zen 20
Erhe­ben 20
Trep­pen stei­gen (hin­auf / hinunter) 15 / 15

Leistungsbaustein 4: Eintritt von Pflegebedürftigkeit

Im Falle der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit wer­den eine Ein­mal­zah­lung und die monat­li­chen Ren­ten­zah­lun­gen geleis­tet. Pfle­ge­be­dürf­tig­keit liegt vor, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei min­des­tens drei der fol­gen­den Tätig­kei­ten im All­tag auf Hilfe ange­wie­sen ist:

  • An- und Auskleiden
  • Auf­ste­hen und Zubettgehen
  • Ein­neh­men von Mahl­zei­ten und Getränken
  • Fort­be­we­gen im Zimmer
  • Ver­rich­ten der Notdurft
  • Waschen, Käm­men oder Rasieren

Leistungsbaustein 5: Eintritt einer Krebserkrankung

Im Falle einer bös­ar­ti­gen Krebs­er­kran­kung wer­den Leis­tun­gen erbracht, wenn der Krebs min­des­tens Sta­dium II erreicht hat. In die­sem Fall wird eine Ein­mal­zah­lung geleis­tet. Krebs im Sta­dium III oder IV führt zur zusätz­li­chen Aus­zah­lung der ver­ein­bar­ten Rente.

Zusatzoptionen: Plus und Malteser Soforthilfe

Die Dread Dise­ase Ver­si­che­rung Gol­den IV der LV 1871 kann in der Deckungs­va­ri­ante „Exklu­siv“ um zwei Bau­steine erwei­tert wer­den. Die „Plus“-Option sorgt für die Ver­dop­pe­lung der Kapi­tal­so­fort­leis­tung auf 24 Monatsrenten.

Die Option Mal­te­ser Sofort­hilfe erwei­tert den Leis­tungs­um­fang für den Fall, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer infolge eines Unfal­les oder einer schwe­ren Erkran­kung hilfs­be­dürf­tig ist. Die Ver­si­che­rung über­nimmt die Kos­ten für Hilfs­dienste im All­tag, bei­spiels­weise die Anlie­fe­rung der täg­li­chen Haupt­mahl­zeit, Rei­ni­gung der Woh­nung oder Fahr­dienste zu Ärz­ten etc.

Wei­tere Dread Dise­ase Ver­si­che­run­gen im Vergleich: